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Veronika
Rindl ist Heimbeiratsvorsitzende im BRK
Senioren- Wohn- und Pflegeheim Kötzting. |
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HEIMBEIRAT
Sollten Sie sich mit einem Anliegen oder einer Anregung nicht direkt an
uns wenden wollen, können Sie dies jederzeit über den Heimbeirat
in unserem Haus machen.
Der Heimbeirat besteht aus fünf Mitgliedern
und ist für die Dauer von zwei Jahren durch unsere Senioren hier
im Haus gewählt.
Mitte 2007 hat Veronika Rindl den Posten des Heimbeiratsvorsitzenden
von bis dahin amtierenden Jupp Becker übernommen.
Weitere Informationen im Rechtsjargon rund
um den Heimbeirat:
Die seit August 2002 rechtskräftige Novelle
der Heimmitwirkungsverordnung verbessert die
Voraussetzungen zur Bildung des Heimbeirats
und stärkt die Rechte der Interessenvertretung
von Heimbewohnern. Die Neuregelung konkretisiert
das Heimgesetz, das bereits am 1. Januar 2002
in Kraft getreten ist. Es soll für mehr
Pflegequalität in Altenwohn-, Alten- und
Pflegeheimen sowie Heimen für behinderte
Menschen sorgen und die Zusammenarbeit zwischen
der Heimaufsicht (Länder) und dem Medizinischen
Dienst der Krankenversicherung verbessern.
Laut Heimmitwirkungsverordnung können
jetzt auch Angehörige oder Vertrauenspersonen
der Bewohner, Betreuerinnen und Betreuer, Mitglieder
von örtlichen Seniorenvertretungen und
von örtlichen Behindertenorganisationen
sowie von der zuständigen Behörde
vorgeschlagene Personen in den Heimbeirat gewählt
werden. Damit wird nach Darstellung des Bundesfamilienministeriums
sichergestellt, dass die Bildung von Heimbeiräten
auch möglich ist, wenn die Heimbewohner
ihre Rechte nicht mehr selbst wahrnehmen können.
Der Heimbeirat muss jetzt auch an den Vergütungsverhandlungen mit den
Pflegekassen und an Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen beteiligt werden.
Heimentgelte dürfen nicht rückwirkend erhöht werden, sondern
müssen den Betroffenen mindestens vier Wochen im Voraus mitgeteilt werden.
Die Heimbeiräte haben Anspruch auf Schulung,
die ihnen Kenntnisse über das Heimrecht
vermittelt. Der Heimträger hat die erforderlichen
Schulungskosten zu übernehmen.
Ein Heimbeirat wird in gleicher, geheimer
und unmittelbarer Wahl von den Bewohnerinnen
und Bewohnern des Heims für zwei Jahre,
in Behinderteneinrichtungen künftig für
vier Jahre, gewählt. Er soll an allen
Angelegenheiten des Heimbetriebs beteiligt
werden.
In Heimen mit bis zu 50 Bewohnerinnen und
Bewohnern besteht der Heimbeirat aus drei Mitgliedern,
in Einrichtungen zwischen 51 und 150 Bewohnern
aus fünf, in Heimen mit 151 bis 250 Bewohnerinnen
und Bewohnern aus sieben und in Heimen mit
mehr als 250 Bewohnern aus neun Mitgliedern.
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