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Die richtige Einstufung
definiert ein Pflegegutachten. |
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PFLEGEGUTACHTEN
Fragen zur Pflegeversicherung beantworten wir Ihnen
gerne bei einem persönlichen Gespräch.
Um Behörden gegenüber die angemessene
Pflegestufe anzuzeigen, erstellen wir Angehörigen,
die zu Hause pflegen, ein Pflegegutachten.
Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37
Abs. 1 SGB XI beziehen, sind verpflichtet, bei
Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich,
bei Pflegestufe III mindestens einmal
vierteljährlich einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung,
mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag
abgeschlossen hat, abzurufen (§ 37 Abs.
3 Satz 1 SGB XI); diese Kontrollpflegeeinsätze
können auch von den bei der Pflegekasse
angestellten Pflegefachkräften durchgeführt
werden.
Mit dieser regelmäßigen Einschaltung
professioneller Pflegekräfte ist neben der
Sicherung der Qualität der Leistungen auch
die Beratung der pflegenden Familienangehörigen
verbunden. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht hat
die Pflegekasse bereits im Bewilligungsbescheid
auf die Qualitätssicherungsmaßnahmen
aufmerksam zu machen. Die Pflegedienste haben
mit Einverständnis des Pflegebedürftigen
der zuständigen Pflegekasse die bei dem
Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse zur Qualität
der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer
Verbesserung mitzuteilen; sie verwenden dazu
ein von den Spitzenverbänden der Pflegekassen
vorbereitetes einheitliches Formular. Ruft der
Pflegebedürftige den Pflegeeinsatz nicht
ab oder verweigert er sein Einverständnis
hinsichtlich der Weitergabe des einheitlichen
Formulars an die Pflegekasse, hat die Pflegekasse
das Pflegegeld angemessen zu kürzen oder
im Wiederholungsfall zu entziehen (vgl. auch §§ 60
bis 62, 65, 66, 67 SGB I).
Falls der Pflegebedürftige den Pflegeeinsatz
erst nach Aufforderung durch die Pflegekasse
abruft, kann bis zum Eingang des Nachweises bei
der Pflegekasse einige Zeit vergehen. Aus verfahrenstechnischen
Gründen wird deshalb die Frist für
den Zeitpunkt der Kürzung bzw. des Versagens
um 1 Monat verlängert (Besprechungsergebnis
der Spitzenverbände der Pflegekassen zum
Leistungsrecht des Pflege-VG am 23.09.1999).
Die Regelung des § 37 Abs. 3 SGB XI bietet
keinen Auslegungsspielraum und ist daher für
die Pflegekassen nicht disponibel.
Die Vergütung des Pflegeeinsatzes beträgt
nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB XI in den Pflegestufen
I und II bis zu 16 EUR und in der Pflegestufe
III bis zu 26 EUR. Die Kosten trägt die
Pflegekasse.
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