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PFLEGEGUTACHTEN
Fragen zur Pflegeversicherung beantworten wir Ihnen gerne bei einem persönlichen Gespräch.

Um Behörden gegenüber die angemessene Pflegestufe anzuzeigen, erstellen wir Angehörigen, die zu Hause pflegen, ein Pflegegutachten.

Pflegebedürftige, die Pflegegeld nach § 37 Abs. 1 SGB XI beziehen, sind verpflichtet, bei Pflegestufe I und II mindestens einmal halbjährlich, bei Pflegestufe III mindestens einmal vierteljährlich einen Pflegeeinsatz durch eine Pflegeeinrichtung, mit der die Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen hat, abzurufen (§ 37 Abs. 3 Satz 1 SGB XI); diese Kontrollpflegeeinsätze können auch von den bei der Pflegekasse angestellten Pflegefachkräften durchgeführt werden.

Mit dieser regelmäßigen Einschaltung professioneller Pflegekräfte ist neben der Sicherung der Qualität der Leistungen auch die Beratung der pflegenden Familienangehörigen verbunden. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht hat die Pflegekasse bereits im Bewilligungsbescheid auf die Qualitätssicherungsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Die Pflegedienste haben mit Einverständnis des Pflegebedürftigen der zuständigen Pflegekasse die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse zur Qualität der Pflegesituation und zur Notwendigkeit einer Verbesserung mitzuteilen; sie verwenden dazu ein von den Spitzenverbänden der Pflegekassen vorbereitetes einheitliches Formular. Ruft der Pflegebedürftige den Pflegeeinsatz nicht ab oder verweigert er sein Einverständnis hinsichtlich der Weitergabe des einheitlichen Formulars an die Pflegekasse, hat die Pflegekasse das Pflegegeld angemessen zu kürzen oder im Wiederholungsfall zu entziehen (vgl. auch §§ 60 bis 62, 65, 66, 67 SGB I).

Falls der Pflegebedürftige den Pflegeeinsatz erst nach Aufforderung durch die Pflegekasse abruft, kann bis zum Eingang des Nachweises bei der Pflegekasse einige Zeit vergehen. Aus verfahrenstechnischen Gründen wird deshalb die Frist für den Zeitpunkt der Kürzung bzw. des Versagens um 1 Monat verlängert (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Pflegekassen zum Leistungsrecht des Pflege-VG am 23.09.1999). Die Regelung des § 37 Abs. 3 SGB XI bietet keinen Auslegungsspielraum und ist daher für die Pflegekassen nicht disponibel.

Die Vergütung des Pflegeeinsatzes beträgt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB XI in den Pflegestufen I und II bis zu 16 EUR und in der Pflegestufe III bis zu 26 EUR. Die Kosten trägt die Pflegekasse.

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